Zur bayerischen Verfassung von 1818

(abgesehen von wichtigen Änderungen, v.a. 1848/49, bis 1918 gültig)

 

  Als Mitglied des Deutschen Bundes (auf dem Wiener Kongress 1815 begründet) folgte Bayern wie andere süddeutsche und einige mitteldeutsche Staaten dem Auftrag der ‘Bundesakte’, seinen Untertanen eine Verfassung zu geben. Nach Sturz Montegelas’ - der ein Gegner dieses Vorhabens war - wurde am 18.5.1818 eine Verfassung erlassen, die sich - um das in der ganzen Wiener-Kongress-Ordnung vorrangige „monarchische Prinzip“ (im Klartext: Prinzip der monarchischen Souveränität) zu betonen - als Geschenk und freiwillige Selbstbeschränkung des Monarchen ausgab.

 

  Bayern jetzt eine  konstitutionellen Monarchie  , d.h. königl. Macht durch Verfassung beschränkt, v.a. durch die Begründung einer Legislativkörperschaft sprich Landtag, allerdings noch  nicht, wie es die parlamentarische Monarchie erfordern würde, Abhängigkeit der Regierung von der gewählten Volksvertretung (d.h. König ernannte und entließ die Regierung ohne Mitwirkung des Landtags).

                                  

                                   I. Kammer („der Reichsräte“ mit Prinzen, den 2 Erzbischöfen, Vertretern der ehemals reichsständischen Familien u. einer                                                  Reihe auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern)

    Zweikammersystem

Textfeld: II. II. Kammer als   gewählte Volksvertretung   jedoch noch nicht wie heute nach politischen Richtungen oder gar Parteien, sondern nach einem ständischen Schlüssel gewählt: 
1/2 Vertreter der Landeigentümer sprich Bauern
1/8 Vertreter der adligen Gutsbesitzer;  1/8 geistliche (kath. + prot.);
¼ Vertreter der Städte + Märkte;
dazu 3 Universitätsvertreter.
 

                                  

                                  





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   Wahlrecht   an eines der 3 christlichen Bekenntnisse gebunden. Außerdem restriktives

     Zensuswahlrecht [so dass nicht einmal ¼  der nachdamaliger Auffassung allein für politische Mitbestimmung in Frage kommenden Männer über 25 wählen konnte]. Wahlrecht war überdies nicht geheim.

 

   Rechte dieses ‘Landtags’  im Vergleich zu späteren Verfassungen (etwa des Kaiserreichs von 1871) sehr begrenzt:

- Gesetzgebung - aber ohne Gesetzesinitiative, die beim König lag

- Steuerbewilligungsrecht als wichtigster Hebel - aber noch keine volle Budgetgewalt mit dem Recht, über den Umfang einzelner Haushaltstitel zu entscheiden (erst 1848)

- nur Petitions- u. Beschwerderecht - dies allerdings vom LT ständig als Ansatz zur Erlangung der Gesetzesinitiative in Anspruch genommen.

- Immunität der Abgeordneten war gegeben

- musste mindestens alle 3 Jahre einmal einberufen werden.

  è Trotz aller Einschränkungen bot der Landtag ein entscheidend wichtiges Forum und Betätigungsfeld für den entstehenden bayerischen Liberalismus!

 

Gewisser  Grundstock an Grundrechten  : (‘Freiheit des Gewissens’, ‘Freiheit der Meinungen’,

  allerdings ‘mit gesetzlichen Beschränkungen gegen den  Missbrauch’, ‘gleiches Recht der

  Eingeborenen zu allen Graden des Staatsdienstes’*), ‘Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetz’,

  ‘Unparteilichkeit... der Rechtspflege’, allg. Wehrpflicht

 

* allerdings in der Praxis stellte der Adel (insgesamt ca. 1700 Familien ) im Bayern des 19. Jh. ca. 41 %  der Minister, 59 % der Regierungspräsidenten, 73%  der Spitzenstellungen in der Armee.

 

  Mit Erlass der Verfassung wurde auch die kommunale Selbstverwaltung, die Montgelas abgeschafft hatte, wiederhergestellt.

Verfassung und Landtag wirkten als wichtige, vielleicht stärkste Klammer für den neuen bayerischen

Staatsbau. Auch das Beamtentum, in das jetzt viele Franken, Schwaben u. Pfälzer einströmten.

All dies ließ ein Zusammengehörigkeitsgefühl wachsen, das auch den Sturz der Monarchie 1918

überdauerte.